STWEG-Versammlung: Rechte und Pflichten von Eigentümern Gemeinsam entscheiden – die rechtliche Basis für Stockwerkeigentum

Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird automatisch Teil einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG). Das bedeutet: Eigentum an der Wohnung, aber auch Miteigentum an den gemeinschaftlich genutzten Teilen der Liegenschaft – etwa Treppenhaus, Dach, Lift, Heizung oder Garten.

Die zentrale Entscheidungsinstanz dieser Gemeinschaft ist die STWEG-Versammlung. Dort werden verbindliche Beschlüsse gefasst – vom Budget bis zur Sanierung. Doch wie läuft eine solche Versammlung ab? Was dürfen Eigentümer entscheiden? Und wie funktionieren die Abstimmungen?

Die gesetzliche Grundlage

Das Stockwerkeigentum ist im Zivilgesetzbuch (Art. 712a ff. ZGB) geregelt. Die Versammlung der Eigentümer ist darin als oberstes Organ vorgesehen. Sie findet in der Regel einmal pro Jahr statt – bei Bedarf auch öfter. Die Verwaltung ist verpflichtet, zur Versammlung einzuladen und eine Traktandenliste zu erstellen.

Rechte der Stockwerkeigentümer

Stockwerkeigentümer haben bei der Versammlung folgende Rechte:

  • Teilnahme- und Rederecht: Jeder Eigentümer darf an der Versammlung teilnehmen und sich zu allen Traktanden äussern.
  • Stimmrecht: Jeder Eigentümer hat ein Stimmrecht im Rahmen seiner Wertquote. Die Gewichtung erfolgt meist nach Miteigentumsanteilen (z. B. 135/1000).
  • Antragsrecht: Eigentümer dürfen schriftlich Anträge einreichen, die auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen.
  • Einsichtrecht: Eigentümer dürfen vor der Versammlung Einsicht in die Unterlagen zur Abrechnung, zum Budget oder zu geplanten Sanierungen verlangen.
  • Anfechtungsrecht: Wer mit einem Beschluss nicht einverstanden ist, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen vor Gericht anfechten.

Pflichten der Stockwerkeigentümer

Neben den Rechten bestehen auch klare Pflichten:

  • Teilnahmepflicht: Eigentümer sind verpflichtet, sich an der Verwaltung und Organisation der Gemeinschaft zu beteiligen – dazu gehört auch die Teilnahme an der Versammlung oder die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person.
  • Zahlungspflicht: Beschlossene Budgets und Sonderbeiträge sind von allen Eigentümern gemäss Wertquote zu leisten.
  • Mitwirkungspflicht: Eigentümer müssen bei Beschlüssen mitwirken, die dem Erhalt oder der Sicherheit der Liegenschaft dienen (z. B. bei dringenden Sanierungen).
  • Respekt gegenüber Gemeinschaftsbeschlüssen: Auch wer gegen einen Antrag gestimmt hat, ist an den gefassten Beschluss gebunden.

Wie funktionieren Abstimmungen in der STWEG-Versammlung?

Abstimmungen erfolgen je nach Thema mit unterschiedlicher Mehrheit. Die Unterscheidung ist wichtig, da nicht alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden dürfen.

Einfache Mehrheit
Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Eigentümer nach Köpfen zustimmt. Die Wertquote ist hierbei nicht ausschlaggebend.

Beispiel: Bei zehn anwesenden Eigentümern reichen sechs Stimmen.

Absolute Mehrheit
Hier müssen die Mehrheit der anwesenden Eigentümer und zugleich die Mehrheit der vertretenen Wertquoten zustimmen.

Beispiel: Von zehn Eigentümern (mit z. B. 580 von 1000 Gesamtwertquoten) müssen mindestens sechs zustimmen, die zusammen mehr als 500/1000 der Wertquote repräsentieren.

Qualifizierte Mehrheit
Erforderlich für besonders weitreichende Beschlüsse (z. B. bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen, grössere Investitionen). Hier braucht es meist eine Zweidrittelmehrheit der Eigentümer sowie der Wertquoten.

Einstimmigkeit
In Ausnahmefällen ist Einstimmigkeit erforderlich – etwa bei Änderungen des Reglements oder bei Beschlüssen, die tief in Eigentumsrechte eingreifen. Eine Enthaltung zählt dabei faktisch als Nein.

Beispiele für typische Traktanden und ihre Mehrheiten

  • Genehmigung Jahresrechnung und Budget: einfache Mehrheit
  • Wahl oder Abberufung der Verwaltung: absolute Mehrheit
  • Sanierung der Fassade, neue Heizung, Lifteinbau: qualifizierte Mehrheit
  • Änderung des Reglements oder Zweckänderung eines Gebäudeteils: Einstimmigkeit

Je nach Kanton und Reglement können die konkreten Regeln leicht variieren. Im Zweifelsfall gilt das Reglement der STWEG, das ebenfalls im Grundbuch hinterlegt ist.

Was tun bei Uneinigkeit oder Streit?

Kommt es zu Uneinigkeit in der Versammlung oder fühlen sich Eigentümer übergangen, besteht die Möglichkeit, einen Beschluss innerhalb von 30 Tagen beim zuständigen Gericht anzufechten. Voraussetzung ist, dass man an der Versammlung teilgenommen und gegen den Beschluss gestimmt hat.

Eine sachliche und transparente Kommunikation innerhalb der Eigentümerschaft sowie eine professionelle Verwaltung können viele Konflikte vermeiden oder frühzeitig entschärfen.

Fazit: Informierte Eigentümer sichern den Werterhalt

Die STWEG-Versammlung ist das Herzstück jeder Stockwerkeigentümergemeinschaft. Hier werden Entscheidungen getroffen, die den Zustand, die Werterhaltung und das Zusammenleben innerhalb der Liegenschaft unmittelbar beeinflussen. Wer seine Rechte kennt, seine Pflichten ernst nimmt und sich aktiv einbringt, trägt entscheidend zu einer funktionierenden Gemeinschaft bei.

Beratung rund um STWEG, Reglemente und Versammlungen

Damiano Bertolotti und Fabienne Helen Daul von Case Bertolotti Immobilien unterstützen Käufer und Eigentümer im Tessin bei allen Fragen rund um Stockwerkeigentum – mit Sachverstand, Erfahrung und Weitblick.

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